|
|
|
|
|
Das neue Schulgesetz |
1. Vorziehung des Einschulungsalters:
Der alte Stichtag 30. Juni entfällt. Übergangsregelung:
|
2009/10: 31. August |
|
2012/13: 31. Oktober |
|
2010/11: 31. August |
|
2013/14: 30. November |
|
2011/12: 30. September |
|
2014/15: 31. Dezember |
Die Schulpflicht beginnt dann für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können ab dem Schuljahr 2012/13 auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden. Vorzeitige Einschulungen können auf Antrag der Eltern wie bisher durchgeführt werden.
2. Vorziehung der vorschulischen Sprachförderung
Wie bisher werden Eltern vierjähriger Kinder über vorschulische Förderangebote (insbesondere sprachliche Förderung für Kinder mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen) sowie über die Arbeit der Elementar- und Primareinrichtungen informiert. Neu ist, dass nun zwei Jahre vor der Einschulung das Schulamt in Kooperation mit den örtlichen Schulen die Sprachfähigkeit der Kinder feststellt und Kinder gegebenenfalls verpflichtet, an vorschulischen Sprachförderkursen teilzunehmen.
3. Aufhebung der Schulbezirke
Bereits beim Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2008/09 (also im November 2007) fallen die Schulbezirksgrenzen. Eltern können ihr Kind dann an der Grundschule ihrer Wahl anmelden. Jedes Kind hat Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Schule.
Einschränkungen: Der Schulträger kann die Zügigkeit der Schulen begrenzen um eine gleichmäßige Auslastung aller Schulen vor Ort zu gewährleisten.
4. Schulfähigkeit
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulleitern/Der Schulleiter entscheidet auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Verhaltens-/Erziehungsdefizite sind kein Grund für eine Zurückstellung und müssen durch Fördermaßnahmen in der Schule aufgefangen werden.
5. Lernstudio
Alle Kinder haben ein Recht auf individuelle Förderung. Insbesondere werden aber auch Kinder gefördert, die Unterstützung benötigen, um im Unterricht erfolgreich mitarbeiten zu können.
Diese Förderung kann innerhalb oder außerhalb des normalen Unterrichts geschehen bzw. parallel zum Unterricht. Wird ein Kind für Fördermaßnahmen aus dem laufenden Unterricht herausgezogen, sollte dies mit Zustimmung der Eltern geschehen, sofern es einen relevanten Umfang übersteigt und darf die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl nicht überschreiten (max. 10 – 11Stunden).
6. Versetzung als Regelfall
Die Schuleingangsphase dauert 1 bis 3 Jahre, wobei das dritte Besuchsjahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet wird. In der Regel verweilen Kinder 4 Jahre in der Grundschule.
Neu: Die Grundschule soll alle Kinder so fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist.
Nach wie vor ist ein freiwilliger Rücktritt oder eine Nichtversetzung möglich, sollte aber die Ausnahme sein. Konsequenz: Die Förderung in der Schuleingangsphase bekommt einen sehr hohen Stellenwert.
7. Englisch ab Klasse 1
Ab dem Schuljahr 2008/09 wird Englisch als Unterrichtsfach auch im 1. und 2. Schuljahr eingeführt, wobei in Klasse 1 der Englischunterricht erst im zweiten Halbjahr beginnt.
8. Notenzeugnisse ab Klasse 2
Am Ende des zweiten Schuljahres erhalten die Kinder, die in das dritte Schuljahr versetzt werden, ein Notenzeugnis. Es dürfen während des zweiten Schuljahres aber keine benoteten Klassenarbeiten geschrieben werden. Erst in den letzten Monaten vor der Versetzung können Leistungsbewertungen durch Ziffernnoten ergänzt werden.
9. Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten
Ab dem Schuljahr 2007/08 erhalten alle Kinder des zweiten Schuljahres, die versetzt werden, sowie alle Kinder der Klasse drei jeweils eine Note für das Arbeits- und Sozialverhalten, die in der Regel durch Beschreibungen ergänzt werden.
Notenstufen: „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „unbefriedigend“.
!!!!!!!!!! ACHTUNG Änderung (siehe Anlage zum Zeugnis) !!!!!!!!! Die Zeugnisse der Klasse 4 erhalten für je drei Teilbereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens Einzelnoten:
Arbeitsverhalten: Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt, Selbstständigkeit.
Sozialverhalten: Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten, Kooperationsfähigkeit.
Notenstufen: s. o.
10. Übergangsempfehlungen
Im ersten Halbjahr der Klasse 4 werden Empfehlungen für die Wahl der weiterführenden Schule ausgesprochen. Die Gesamtschule wird immer empfohlen. Daneben spricht die jeweilige Klassenkonferenz eine Empfehlung für die Haupt-, Realschule oder das Gymnasium aus. Mit entsprechender Begründung kann eine weitere Schulform empfohlen werden, für die ein Kind mit Einschränkungen geeignet ist. Auf Wunsch der Eltern müssen Kinder nach eingehender Beratung an einer Schule der Schulform, für die es mit Einschränkungen geeignet ist, aufgenommen werden.
Weicht der Elternwunsch von den Empfehlungen der Grundschule gänzlich ab, kann ein Prognoseunterricht angesetzt werden, der Aufschluss darüber geben soll, ob das Kind für die gewünschte Schulform geeignet ist.