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                              Das neue Schulgesetz

 

1.  Vorziehung des Einschulungsalters:

Der alte Stichtag 30. Juni entfällt. Übergangsregelung:

2009/10:  31. August     

 

2012/13:  31. Oktober

2010/11:  31. August    

 

2013/14:  30. November

2011/12:  30. September

 

2014/15:  31. Dezember

Die Schulpflicht beginnt dann für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können ab dem Schuljahr 2012/13  auf  Antrag  der  Eltern  ein  Jahr  später  eingeschult  werden.  Vorzeitige  Einschulungen können auf Antrag der Eltern wie bisher durchgeführt werden.

2.  Vorziehung der vorschulischen Sprachförderung

Wie  bisher werden  Eltern  vierjähriger  Kinder  über  vorschulische  Förderangebote  (insbesondere sprachliche  Förderung  für  Kinder  mit  nicht  ausreichenden  Deutschkenntnissen)  sowie  über  die Arbeit der Elementar- und Primareinrichtungen  informiert. Neu  ist, dass nun zwei Jahre vor der Einschulung das Schulamt in Kooperation mit den örtlichen Schulen die Sprachfähigkeit der Kinder feststellt  und  Kinder  gegebenenfalls  verpflichtet,  an  vorschulischen  Sprachförderkursen teilzunehmen.

3.  Aufhebung der Schulbezirke

Bereits beim Anmeldeverfahren  für  das Schuljahr 2008/09  (also  im November 2007)  fallen  die Schulbezirksgrenzen. Eltern können ihr Kind dann an der Grundschule ihrer Wahl anmelden. Jedes Kind hat Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Schule. 

Einschränkungen: Der Schulträger kann die Zügigkeit der Schulen begrenzen um eine gleichmäßige Auslastung  aller  Schulen  vor  Ort  zu  gewährleisten.   

4.  Schulfähigkeit

Schulpflichtige  Kinder  können  aus  erheblichen  gesundheitlichen  Gründen  für  ein  Jahr zurückgestellt  werden.  Die  Schulleitern/Der  Schulleiter  entscheidet  auf  Grundlage  des schulärztlichen  Gutachtens.  Verhaltens-/Erziehungsdefizite  sind  kein  Grund  für  eine Zurückstellung und müssen durch Fördermaßnahmen in der Schule aufgefangen werden.

5.  Lernstudio

Alle  Kinder  haben  ein  Recht  auf  individuelle  Förderung.  Insbesondere  werden  aber  auch  Kinder gefördert,  die  Unterstützung  benötigen,  um  im  Unterricht  erfolgreich  mitarbeiten  zu  können.

Diese Förderung kann  innerhalb oder außerhalb des normalen Unterrichts geschehen bzw. parallel zum Unterricht. Wird ein Kind für Fördermaßnahmen aus dem laufenden Unterricht herausgezogen, sollte dies mit Zustimmung der Eltern geschehen,  sofern es einen  relevanten Umfang übersteigt und darf die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl nicht überschreiten  (max.  10  –  11Stunden).

6.  Versetzung als Regelfall

Die  Schuleingangsphase  dauert  1  bis  3  Jahre,  wobei  das  dritte  Besuchsjahr  nicht  auf  die Schulpflicht angerechnet wird. In der Regel verweilen Kinder 4 Jahre in der Grundschule. 

Neu: Die Grundschule soll alle Kinder so fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. 

Nach  wie  vor  ist  ein  freiwilliger  Rücktritt  oder  eine  Nichtversetzung  möglich,  sollte  aber  die Ausnahme sein. Konsequenz: Die Förderung  in der Schuleingangsphase bekommt einen sehr hohen Stellenwert. 

7.  Englisch ab Klasse 1

Ab  dem  Schuljahr  2008/09  wird  Englisch  als  Unterrichtsfach  auch  im  1.  und  2.  Schuljahr eingeführt, wobei in Klasse 1 der Englischunterricht erst im zweiten Halbjahr beginnt.

8.  Notenzeugnisse ab Klasse 2

Am Ende des zweiten Schuljahres erhalten die Kinder, die in das dritte Schuljahr versetzt werden, ein  Notenzeugnis.  Es  dürfen  während  des  zweiten  Schuljahres  aber  keine  benoteten Klassenarbeiten  geschrieben  werden.  Erst  in  den  letzten  Monaten  vor  der  Versetzung  können Leistungsbewertungen durch Ziffernnoten ergänzt werden.

9.  Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten

Ab  dem Schuljahr  2007/08  erhalten  alle  Kinder  des  zweiten Schuljahres,  die  versetzt werden, sowie alle Kinder der Klasse drei jeweils eine Note für das Arbeits- und Sozialverhalten, die in der Regel durch Beschreibungen ergänzt werden.  

Notenstufen: „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „unbefriedigend“.

!!!!!!!!!! ACHTUNG Änderung (siehe Anlage zum Zeugnis) !!!!!!!!! Die Zeugnisse  der  Klasse  4  erhalten  für  je  drei Teilbereiche  des Arbeits-  und Sozialverhaltens Einzelnoten:

Arbeitsverhalten: Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt, Selbstständigkeit.

Sozialverhalten: Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten, Kooperationsfähigkeit.

Notenstufen: s. o.

10.  Übergangsempfehlungen

Im ersten Halbjahr der Klasse 4 werden Empfehlungen für die Wahl der weiterführenden Schule ausgesprochen.  Die  Gesamtschule  wird  immer  empfohlen.  Daneben  spricht  die  jeweilige Klassenkonferenz  eine  Empfehlung  für  die  Haupt-,  Realschule  oder  das  Gymnasium  aus.  Mit entsprechender Begründung kann eine weitere Schulform empfohlen werden, für die ein Kind mit Einschränkungen geeignet ist. Auf Wunsch der Eltern müssen Kinder nach eingehender Beratung an einer Schule  der Schulform,  für  die  es mit  Einschränkungen  geeignet  ist,  aufgenommen werden.

Weicht  der  Elternwunsch  von  den  Empfehlungen  der  Grundschule  gänzlich  ab,  kann  ein Prognoseunterricht  angesetzt  werden,  der  Aufschluss  darüber  geben  soll,  ob  das  Kind  für  die gewünschte Schulform geeignet ist.